Wenig Hoffnung für den Korbmacher:

Landkreis verweist auf viele Auflagen

Der Stellplatz an der B 4 in Ausbüttel liegt im Landschaftsschutzgebiet – Bebauungsplan nötig

Ausbüttel. Die Korbmacher Hubert und Michael Schaak möchten ihren Standort an der Bundesstraße 4 in Ausbüttel gerne behalten. Nachdem sie 29 Jahre an der B 4 in Rötgesbüttel gestanden hatten, wurde dort das Grundstück verkauft, sie zogen an den Bahnübergang in Ausbüttel um. Doch dann kam die Info vom Landkreis: Diese Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet. Der Korbmacher darf dort nicht bleiben. Eine Sondergenehmigung bot Spielraum bis zum Ende der Saison, nun ist Schluss, wie Kreisrat Mirco Schmidt mitteilt.

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Der Landkreis macht wenig Hoffnung: Die Korbmacher Hubert Schaak (v.l.), Sascha Schaak und Michael Schaak fürchten um ihren Platz in Ausbüttel. foto: Christian Albroscheit

Grundsätzlich sei es so, dass der Betrieb zum Verkauf der Korbmöbel eine baurechtliche und eine naturschutzrechtliche Genehmigung benötigt. Diese stellt der Landkreis Gifhorn aus. „Die benötigten Genehmigungen vom Landkreis können nach jetziger Sachlage nicht erteilt werden, da die Fläche im Landschaftsschutzgebiet Gifhorner, Winkeler und Fahle Heide und im baurechtlichen Außenbereich liegt. Dort sind auch vorübergehende Bauten nicht zulässig“, so Schmidt. Grundlage für diese Aussage liefere das Bau- und das Naturschutzrecht. „Wir haben uns als Kreisverwaltung dazu entschieden, dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, die Fläche für diese Saison bis zum Ende nutzen zu können.“

Auf die Frage, ob Schaaks unter Erfüllung von Auflagen ihren Standort behalten können, kommt ein etwas verklausuliertes Nein: „Damit die Korbflechter die Fläche weiter nutzen können, wären weitere Verfahren erforderlich.“ Die Fläche müsse aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung entlassen werden, ein Bebauungsplan erstellt werden. „Ob die Gemeinde ein solches Vorgehen plant, liegt im dortigen Ermessen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Fläche nicht im Eigentum des Landkreises oder der Gemeinde befindet. Es steht natürlich jedem Eigentümer der Flächen frei, zu entscheiden, ob und an wen er die Fläche verpachten oder verkaufen möchte.“

AZ 10.10.2019